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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der POSSEHL UMWELTSCHUTZ GmbH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Possehl Umweltschutz

Stand April 2022

§ 1 Ausschließliche Geltung der AGB und Geltungsbereich

(1) Die POSSEHL UMWELTSCHUTZ GmbH (im Folgenden "AN") bietet ihren Auftraggebern (im Folgenden "AG") Dienstleistungen in den Bereichen des Tankschutzes, der Abscheidertechnik, der Schadensbeseitigung und Gefahrenabwehr an. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der AN und dem AG gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB gelten auch dann, wenn in späteren Verträgen hierauf nicht explizit Bezug genommen wird.

(2) AG im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Gelten nachfolgende Regelungen nur für AG, die Verbraucher sind, so wird der AG im Folgenden als "Verbraucher" bezeichnet. Gelten Regelungen nur für AG, die Unternehmer sind, so wird der AG im Folgenden als "Unternehmer" bezeichnet. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss, Preise, Vergütung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Vertrag zwischen der AN und dem AG kommt unter Einschluss dieser AGB zustande. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend ausgewiesen, in Euro und inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung des Zeitauf¬wandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stunden¬satzes berechnet. Die Vergütung der AN ist sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig.

(2) Die AN ist zu Teilleistungen berechtigt. Der AG hat einen für den von der AN geleisteten Teil des Auftrags entsprechenden Teil der Vergütung sowie die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen auch dann zu zahlen, wenn infolge eines Mangels des Reinigungsobjekts oder wenn infolge einer vom AG für die Ausführung erteilten Anweisung die Leistung der AN nur teilweise erbringbar ist oder nur in schlechterer Qualität ausführbar ist oder unausführbar geworden ist und kein von der AN zu vertretender Umstand daran mitgewirkt hat.

(3) Eine Aufrechnung durch den AG gegen die Zahlungsansprüche der AN ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des AG sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solche nach Handelsbrauch und stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar, ebenso wenig wie Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen. Für Preise, für die wir Preislisten veröffentlicht haben, gelten grundsätzlich die Bedingungen der entsprechenden Liste. Im Übrigen verstehen sich die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Kosten der Abholung und Entsorgung von Verpackungen. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten. Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen dürfen wir auf der Basis der üblichen einschlägigen tariflichen Zuschläge mit einem angemessenen Aufschlag berechnen. Erhöhungen unserer Kosten, z. B. Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen und Steuern und sonstigen Abgaben berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsschluss und Leistung ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen liegt.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der AG ist verpflichtet, der AN behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die durch die AN zu erbringenden Leistungen zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Falls dem AG Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung beeinträchtigen können, hat er die AN unverzüglich hierüber zu informieren. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen der AN sind dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG trägt das Risiko hinsichtlich Verlustes, Brandschaden und anderen Gefahren und haftet bis zu ihrem Wiederbeschaffungswert.

(2) Der AG stellt sicher, dass während der Dauer der Arbeiten der AN das gesamte Leistungsobjekts nicht von ihm oder durch Dritte ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen der AN genutzt wird.

(3) Für die Dauer der Arbeiten an dem Leistungsobjekts ist der AG verpflichtet, den Mitarbeitern der AN Zugang zu allen Teilbereichen des Leistungsobjekts zu verschaffen, zum Beispiel zu allen Tank- und/oder Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen / Etagen eines Gebäudes. Der AG stellt sicher, dass die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte der AN auf einer befestigten, zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen geeigneten Zufahrt möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat er die AN auf das Risiko einer Beschädigung von Gegenständen im Bereich der Anfahrt, Arbeitsfläche und Abfahrt ausdrücklich und rechtzeitig vorher hinzuweisen.

(4) Der AG hat der AN für die Durchführung des Auftrags auf eigene Kosten die hierfür erforderlichen Mengen an Wasser und Strom sowie alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, sofern sie ihm bekannt und vorhanden sind, auf Verlangen der AN zur Verfügung zu stellen, insbesondere vorhandene Pläne des Leitungssystems der AN zur Kenntnis zu bringen. Der AG hat der AN alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an dem Leistungsobjekt mitzuteilen.

(5) Der AG hat der AN alle ihm bekannten besondere Arbeitserschwernisse oder Arbeitserleichterungen frühestmöglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

(6) Kommt der AG seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung und nach angemessener Fristsetzung durch die AN nicht nach, kann diese den Vertrag kündigen und eine angemessene Entschädigung für bisher erbrachte Teilleistungen verlangen. Bei vergeblichen Anfahrten zum Leistungsort erheben wir eine Pauschale in Höhe von € 180,00 zzgl. der jeweilig gültigen Mehrwertsteuer. Der AG hat das Recht, nachzuweisen, dass bei vergeblichen Anfahrten zum Leistungsort ein geringerer Aufwand entstanden ist, als mit der Pauschale geltend gemacht wird.

§ 4 Arbeitsausführung, Eigentumsvorbehalt, Abfallentsorgung

Der Auftragsgegenstand wird durch die Vertragsparteien im Auftrag bestimmt. Von der AN gelieferte Ware bleibt in ihrem Eigentum, bis der Preis für diese Ware vollständig beglichen ist. Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten erfolgt im Rahmen des erteilten Auftrages allein durch die AN. Diese kann sich zur Ausführung des Auftrages geeigneter Dritter bedienen. Von der AN im Rahmen des Auftrags erstellte Unterlagen (Dokumentation von Prüfprotokollen etc.) stehen im Eigentum der AN, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellung des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN.

§ 5 Entsorgung von Abfallstoffen, Sonderabfallbehälter

(7) Der AG ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der zu entsorgenden Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag voraus. Die durch die AN übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. Sicherheitsdatenblätter sind vom AG bereitzustellen.

(8) Sämtliche Sonderabfallcontainer sind ausschließlich mit den vertraglich vereinbarten Abfallstoffen zu befüllen. Das Einfüllen anderer als der vereinbarten Abfallstoffe jeglicher Art ist nicht gestattet. Die Behälter werden von der AN ungeprüft übernommen. Die Haftung für den Inhalt und etwaige Schäden durch unsachgemäße Befüllung der Behälter sowie für von dem Inhalt ausgehende Schäden liegt beim AG. Er hat die AN von diesbezüglichen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der AG erkennt die von der AN gezogenen Rückstellproben ausdrücklich als Qualitätsmuster an und verpflichtet sich, diese unversehrt und verplombt sechs Monate ab Beschriftungsdatum aufzubewahren und der AN auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(9) Sämtliche dem AG zur Verfügung gestellten Sonderabfallbehälter und sonstige Gegenstände verbleiben im Eigentum der AN. Sie sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch die AN ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Sämtliche Sonderabfallbehälter stellt der AG auf seine Kosten und Gefahr auf und hat hierzu einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegen auch die Befüllung, pflegliche Behandlung und Sicherung der Behälter. Bei Aufstellung von Behältern im öffentlichen Raum ist der AG für die rechtzeitige Einholung einer eventuell erforderlichen behördlichen Ausnahmegenehmigung allein verantwortlich.

(10) Die AN ist berechtigt, die Annahme von zu entsorgenden Gütern, deren Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und vereinbarten Deklaration abweicht, zu verweigern und entweder an den AG zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Jegliche Kosten, die bei der Vernichtung/Verwertung/Beseitigung von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, anfallen und die der AN diesbezüglich entstehen, insbesondere Handlingskosten zur ordnungsgemäßen Vernichtung, hat der AG zu tragen.

§ 6 Gewährleistung, Rügepflicht des Auftraggebers und Verjährung

Sofern die AN nach den gesetzlichen Vorgaben gewährleistungspflichtig ist, gilt ergänzend Folgendes:

(1) Der AG ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Arbeiten innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsdurchführung der AN in Textform (etwa per E-Mail) anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind so detailliert wie möglich zu beschreiben. Zeigt der AG einen Mangel an, der nach Überprüfung der AN nicht besteht, und hatte der AG bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat er der AN den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist die AN auch berechtigt, die bei ihr entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder für die vom AG verlangte Reparatur, vom AG erstattet zu verlangen.

(2) Im Falle eines Mangels hat der AG ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der AG ohne Fristsetzung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der AG berechtigt, die Gegenleistung zu mindern und bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Vertragsabweichungen oder nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(3) Soweit der Auftrag Arbeiten zur Reinigung, Verstopfungsbeseitigung, Hindernisbeseitigung, TV-Inspektion oder Ortung zum Gegenstand hat, übernimmt die AN für einen Erfolg des Auftrags keine Gewähr, da dieser durch Mängel der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den Aufbau und den Zustand des Rohrleitungssystems, sowie den Zugangsmöglichkeiten beeinflusst und/oder verhindert werden kann. Bei allen Anlagen können Hindernisse wie z.B. Beschädigungen des Rohrleitungssystems, fehlende oder falsche Anschlüsse vorliegen, welche vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind.

(4) Die AN übernimmt keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch: (a) Arbeiten an defekten (z.B. rissigen, brüchigen, porösen) oder unvorschriftsmäßig installierten Tankanlagen.

(5) Nur für Unternehmer gilt: Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Auftragsdurchführung.

(6) Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erbringung der Leistung (Ablieferung) schriftlich anzuzeigen. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen haben auch nicht offensichtliche Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt. Unterbleibt eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können Sachmängel insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Leistung erbringen (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde die Vergütung mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich oder gelieferte Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet bzw. die erbrachte Leistung verändert ist. Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Kunden nach Maßgabe der Regelungen des § 7 zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur Vergütung der Leistung, angemessen sind. Aufwendungen, die durch Verbringung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort bedingt sind, ersetzen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Leistung (Ablieferung) an den Kunden, auch soweit sie für ein Bauwerk verwendet werden, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Kunden aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln oder der Übernahme einer Garantie durch uns sowie Rückgriffsrechte des Kunden aus § 478 BGB, soweit diese nicht über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehen.

§ 7 Haftung

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Bezüglich der Verjährung gelten die Regelungen des § 6 Abs. 1 entsprechend. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.

(2) Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz) haftet die AN unbeschränkt, ebenso bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Die AN haftet auch unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AN nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die dem AG nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen haftet die AN jedoch nicht für mittelbare oder unvorhersehbare Schäden, für Mangelfolgeschäden, für entgangenen Gewinn sowie für ausgebliebene Einsparungen. Im Übrigen ist die Haftung der AN bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, angestellten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AN. Nur für Unternehmer gilt ergänzend: Bei der Verletzung von Kardinalpflichten und lediglich leicht fahrlässigem Verhalten der AN ist die Haftung der AN auf die Höhe des dreifachen Netto-Rechnungsbetrages des schadensauslösenden Auftrags beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Höhere Gewalt

Die Pflicht der AN ruht, soweit die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Brandschäden, Krieg, Sabotage, Aufstand, zivile Unruhe, legislative und administrativen Maßnahmen) oder aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe, Handelsstreitigkeiten, Rohstoffverknappungen, Strom- oder Maschinenausfall), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Hat eine Vertragspartei ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Lübeck nichtausschließlicher Gerichtsstand. Zwischen Kaufleuten und der AN ist Lübeck der ausschließliche Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz der AN, derzeit Lübeck.